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(letzte Aktualisierung dieser Seite am 14. Mai 2014)

EORI-Nummer

Antidumping / Zusatzzölle

Restriktive Maßnahmen

Allgemeines


Wichtige Information bezügl. des statistischen Warenwerts in der Ausfuhranmeldung, veröffentlicht vom statistischen Bundesamt!
Danach muss in der Anmeldung das Feld "Statistischer Wert" gefüllt werden und darf nicht gleich Null sein.
Hier der Original Text wie er uns übermittelt wurde.

Im Moment ist das Atlas Release AES 2.2 (Ausfuhr) aktiv. Nach Informationen des Zoll's soll es im Februar 2015 vom Release 2.3 abgelöst werden.

ATLAS Release 8.5 wird zollseitig voraussichtlich am 17. Mai 2014 eingeführt. Der zollseitige Wechsel auf das ATLAS-Release 8.5 erfordert keine Anpassung der Teilnehmerschnittstelle. Die im laufenden ATLAS-Release 8.4 eingesetzten Nachrichtenversionen (Nachrichten im Format ATLAS 8.4) werden auch im ATLAS-Release 8.5 genutzt. Die derzeit eingesetzte Version der Teilnehmersoftware kann weiter verwendet werden. Eine Umstellung der Teilnehmer erfolgt nicht.



Downloadmöglichkeit für Zollformulare zur ATLAS Teilnahme oder BIN Antrag usw. unter folgender Seite


Informationen zur EORI-Nummer

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EORI-Nummer ist ab 10. März 2012 zwingende Voraussetzung
Grundsätzlich benötigen all diejenigen eine EORI-Kennnummer, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind - dies betrifft insbesondere den Import, den Export und den Versand.
EORI-Nummer ersetzt die (nationale) Zollnummer.
EORI-Nummer erforderlich für alle ATLAS-Teilnehmer und sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, die am Zollverkehr teilnehmen.
Dei EORI-Nummer ist zwingende Voraussetzung für die Nutzung von ATLAS Release 8.4 und AES Release 2.1
Die EORI-Nummer ergibt sich aus der Zollnummer (n7) plus führendes Länderkennzeichen (z.B. DE) c EORI-Nummer (an..17) EORI-Nummer nur für (rechtsfähige) Wirtschaftsbeteiligte.

Hier können sie prüfen ob sie eine gültige EORI-Nummer haben: Zur Prüfung

Die nicht registrierten Versender müssen vor Verladung Ihre Luftfracht einer Sicherheitskontrollmaßnahme unterziehen lassen. Diese Sicherheitskontrollmaßnahme ist kostenpflichtig!

Der Modernisierte Zollkodex wird spätestens am 24. Juni 2013 anwendbar sein.
Einer der Unterschiede zum jetzt noch gültigen ZK wird sein, daß der nichtpräferentielle Ursprung durch sogenannte Listenregeln bestimmt wird. Dies trifft auch und vor allem Zulieferer einer Wertschöpfungskette. Zitat vom IHK-Spezial International 9/2011: "Der Unternehmer wird zum Verwaltungsbeamten."



Antidumping

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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien
Siehe Amtsblatt L 59 vom 28.2.14

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Republik Südafrika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Siehe Amtsblatt L 59 vom 28.2.14

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Siehe Amtsblatt L 59 vom 28.2.14

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia
Siehe Amtsblatt L 50 vom 20.2.14

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei.
Siehe Amtsblatt C 44 vom 15.2.14

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Lachsforellen mit Ursprung in der Türkei.
Siehe Amtsblatt C 44 vom 15.2.14

Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 43 vom 13.2.14

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 27 vom 30.1.14

Berichtigung der Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen 2013/C 373/11.
Siehe Amtsblatt C 13 vom 17.1.14

Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in die Union: Umfirmierung von Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt.
Siehe Amtsblatt C 13 vom 17.1.14

Verordnung (EU) Nr. 32/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Einleitung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.
Siehe Amtsblatt L 10 vom 15.1.14

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland nach einem Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, mit Ursprung in Thailand nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung, mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und der Türkei
Siehe Amtsblatt L 352 vom 24.12.13

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen. Seile aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung Indien. Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist der 23.12.13
Siehe Amtsblatt C 373 vom 20.12.13

Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht.
Siehe Amtsblatt L 346 vom 20.12.13

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam.
Siehe Amtsblatt

Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen. Bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, Ursprung Thailand. Tag des Außerkrafttretens ist der 20.12.13
Siehe Amtsblatt C 372 vom 19.12.13

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Russland und der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen
Siehe Amtsblatt C 372 vom 19.12.13

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 371 vom 18.12.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 338 vom 17.12.13

Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 338 vom 17.12.13

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen. Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl. Ursprung oder Ausfuhr über Volksrepublik China und Thailand, aus­ geweitet auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen. Zeitpunkt des Ausserkrafttretens ist der 5.9.2014
Siehe Amtsblatt C 366 vom 14.12.13

Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Siehe Amtsblatt L 335 vom 14.12.13

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 362 vom 12.12.13

Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen.
Siehe Amtsblatt L 325 vom 5.12.13

Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 325 vom 5.12.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 325

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Ukraine in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt
Siehe Amtsblatt C 353 vom 3.1213

Einleitung einer Auslaufüberprüfung, von teilweisen Interimsüberprüfungen und einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 351 vom 30.11.13

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 349 vom 29.11.13

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien.
Siehe Amtsblatt C 349 vom 29.11.13

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 316 vom 27.11.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.
Siehe Amtsblatt L 315 vom 26.11.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien.
Siehe Amtsblatt L 298 vom 8.1113

Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 296 vom 7.11.13

Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Walzdraht, Ursprungs- oder Ausfuhrland/ -länder VR China. Zeitpunkt des Außerkrafttretens 6.8.2014
Siehe Amtsblatt C 318 vom 1.11.2014

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 310 vom 25.10.13

Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.
Siehe Amtsblatt L 283 vom 25.10.13

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien.
Siehe Amtsblatt C 300 vom 16.10.13

Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien.
Siehe Amtsblatt C 300 vom 16.10.13

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und in Malaysia geltenden Antidumpingmaßnahmen.
Siehe Amtsblatt

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fettalkoholen und ihren Gemischen mit Ursprung in Indien in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt.
Siehe Amtsblatt C 294 vom 10.10.13

Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Biodiesel. Ursprungs- oder Ausfuhrländer USA. Zeitpunkt des außerkrafttretens ist der 11.7.2014
Siehe Amtsblatt C 289/11+12 vom 4.10.13

Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Bestimmte Vor- und Nachspanndrähte und -litzen (PSC- Drähte und -Litzen). Ursprungs- oder Ausfuhrländer VR China. Zeitpunkt des Außerkrafttretens 14.5.2014
Siehe Amtsblatt C 270 vom 19.9.13

Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen - Bestimmte Kerzen (Lichte) und dergleichen. Ursprungs- oder Ausfuhrländer VR China. Tag des Außerkrafttretens 15.5.2014
Siehe Amtsblatt C 270 vom 19.9.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 244 vom 13.9.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China
Siehe Amtsblatt L 243 vom 12.9.13

Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien.
Siehe Amtsblatt L 240 vom 7.9.13

Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.
Siehe Amtsblatt L 229 vom 28.8.13

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht.
Siehe Amtsblatt C 246 vom 27.8.13

Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan.
Siehe Amtsblatt L 223 vom 21.8.13

Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 209 vom 3.8.13

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt L 209 vom 3.8.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 721/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien.
Siehe Amtsblatt L 202 vom 27.7.13

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 23.7.13

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Änderung der Anschrift eines Unternehmens, für das eine Verpflichtungsvereinbarung gilt.
Siehe Amtsblatt C 202 vom 16.7.13

Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland.
Siehe Amtsblatt C 200 vom 12.7.13

Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform (AKPF) mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 195 vom 6.7.13

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Agglomeratsteinen mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Siehe Amtsblatt C 183 vom 28.6.13

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ( ABl. L 152 vom 5.6.2013. )
Siehe Amtsblatt L 160 vom 12.6.13

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.
Siehe Amtsblatt C 160 vom 6.6.13

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 153 vom 5.6.13

Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht.
Siehe Amtsblatt L 153 vom 5.6.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Wolframelektroden mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.
Siehe Amtsblatt L 150 vom 4.6.13

Restriktive Maßnahmen

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Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/98/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 153/2014 des Rates, Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 48 vom 20.2.14

Beschluss 2014/98/GASP des Rates vom 17. Februar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe.
Siehe Amtsblatt L 50 vom 20.2.14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 298/2013.
Siehe Amtsblatt L 50 vom 20.2.14

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten unterliegen
Siehe Amtsblatt C 46 vom 18.2.14

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014)
Siehe Amtsblatt C 40 vom 11.2.14

Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395/GASP
Siehe Amtsblatt L 40 vom 11.2.14

Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013
Siehe Amtsblatt L 40 vom 11.2.2014

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.
Siehe Amtsblatt L 40 vom 11.2.2014

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger.
Siehe Amtsblatt L 36 vom 6.2.14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia.
Siehe Amtsblatt L 34 vom 5.2.14

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/49/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden
Siehe Amtsblatt C 28 vom 31.1.14

Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien.
Siehe Amtsblatt L 28 vom 31.1.14

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien.
Siehe Amtsblatt L 28 vom 31.1.14

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2014/40/GASP des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 26 vom 29.1.14

Durchführung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 29.1.14

Durchführung des Beschlusses 2011/423/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 29.1.14

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 29.1.14

Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 29.1.14

209. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 8 vom 11.1.2014

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht verstoßen.
Siehe Amtsblatt

Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen.
Siehe Amtsblatt L 26 vom 29.1.2014

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( ABl. L 15 vom 20.1.2014)
Siehe Amtsblatt L 19 vom 22.1.14

Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.
Siehe Amtsblatt L 16 vom 21.1.14

Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.
Siehe Amtsblatt L 16 vom 21.1.14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen.
Siehe Amtsblatt L 16 vom 21.1.14

Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 15 vom 20.1.14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 15 vom 20.1.14

210. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L8 vom 11.1.14

209. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L8 vom 11.1.14

Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik.
Siehe Amtsblatt L 352 vom 24.12.13

Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien gelten.
Siehe Amtsblatt C 373 vom 20.12.13

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 343 vom 19.12.13

Beschluss 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien.
Siehe Amtsblatt L 335 vom 14.12.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1338/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur 208. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Siehe Amtsblatt L 335 vom 14.12.13

Mitteilung an Abd-Al-Hamid Al-Masli, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde
Siehe Amtsblatt C 357 vom 6.12.13

207. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 326 vom 6.12.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 316 vom 27.11.13

Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 306 vom 16.11.13

Beschluss 2013/659/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia.
Siehe Amtsblatt L 306 vom 16.11.13

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 306 vom 16.11.13

Verordnung (EU) Nr. 1153/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia.
Siehe Amtsblatt L 306 vom 16.11.13

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan. Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/334/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan.
Siehe Amtsblatt L 296 vom 7.11.13

Mitteilung an Muhammad Jamal Abd-Al Rahim Ahmad Al-Kashif, Mohamed Lahbous und das Muhammad Jamal Network, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1091/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurden.
Siehe Amtsblatt C 319 vom 5.11.13

206. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 293 vom 5.11.13

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP des Rates und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/534/GASP des Rates und durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1054/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Belarus Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 316 vom 30.10.13

Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.
Siehe Amtsblatt L 288 vom 30.10.13

Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/515/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea gelten.
Siehe Amtsblatt C 308 vom 23.10.13

Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea.
Siehe Amtsblatt L 280 vom 22.10.13

205. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 277 vom 18.10.13

Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 272 vom 12.10.13

204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 268 vom 10.10.13

Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau.
Siehe Amtsblatt L 257 vom 28.9.13

202. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 249 vom 19.9.13

201. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 245 vom 14.9.13

Mitteilung an Abu Mohammed Al-Jawlani, der mit der Verordnung (EU) Nr. 754/2013 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2013 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde.
Siehe Amtsblatt C 227 v. 6.8.13

198. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 210 vom 6.8.13

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss 2013/409/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 219 vom 31.7.13

Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien.
Siehe Amtsblatt L 204 vom 31.7.13

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien.
Siehe Amtsblatt L 204 vom 31.7.13

197. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 30.7.13

Mitteilung an „Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu'llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“) (und alle ihm unterstellten Einheiten einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit), der in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist (siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates).
Siehe Amtsblatt C 212 vom 26.7.13

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates).
Siehe Amtsblatt C 212 vom 26.7.13

Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012.
Siehe Amtsblatt L 201 vom 26.7.13

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 23.7.13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 23.7.13

194. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 179 vom 29.6.13

Beschluss 2013/308/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.
Siehe Amtsblatt L 172 vom 25.6.13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
Siehe Amtsblatt L 172 vom 25.6.13

Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen gelten.
Siehe Amtsblatt C 173 vom 19.6.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2013 des Rates vom 18. Juni 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Siehe Amtsblatt L 167 vom 19.6.13

Mitteilung für die Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/270/GASP, und in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates, durchgeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 522/2013, aufgeführt sind und auf die restriktive Maßnahmen gegen Iran Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 163 vom 8.6.13

Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 2013/271/EU.
Siehe Amtsblatt L 156 vom 8.6.13

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.
Siehe Amtsblatt L 156 vom 8.6.13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.
Siehe Amtsblatt L 156 vom 8.6.13

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/255/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden.
Siehe Amtsblatt C 155 vom 1.6.13

Allgemeines

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Erstellung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen.
Siehe Amtsblatt

Eine Ware mit folgender Zusammensetzung:
— 90 bis 99,9 GHT Ethylalkohol (Gefrierschutzmittel)
— Zusatzstoffe (Vergällungsmittel^.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschrif­ ten 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2207 und 2207 20 00.
Siehe Amtsblatt L 349 vom 21.12.13

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union.
Siehe Amtsblatt C 372 vom 19.12.13

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
Siehe Amtsblatt L 344 vom 19.12.13

Verordnung (EU) Nr. 1326/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Siehe Amtsblatt L 334 vom 13.12.13

Verordnung (EU) Nr. 1325/2013 des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Siehe Amtsblatt L 334 vom 13.12.13

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur
Siehe Amtsblatt C 355 vom 5.12.13

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur; 2711 1900, 2711 2900.
Siehe Amtsblatt C 353 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Ein nicht alkoholhaltiges Getränk zum unmittelbaren Genuss. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 22 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 90 und 2202 90 10
Siehe Amtsblatt L 322 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- TDAE (treated distillate aromatic extract). Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2707, 2707 99 und 2707 99 99.
Siehe Amtsblatt L 322 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Eine Ware in Aufmachung für den Einzelverkauf in Tablettenform mit einem Gesamtgewicht von etwa 900 mg je Stück. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN- Codes 3004 und 3004 90 00.
Siehe Amtsblatt L 322 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Ware bestehend aus einer Holzplattform (mit Abmessungen von etwa 40 x 40 cm), deren Oberseite und Kanten mit einem mit Filz beleg­ tem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (Polypropylen) überzogen sind. Das Gewebe hat eine Rückseite aus Zellkunststoff.
Siehe Amtsblatt L 322 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur- Die Ware ist eine rechteckige Schachtel aus festem Karton mit einer äußeren Oberfläche aus Kunststofffolie, die nicht mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 h) zu Kapitel 48 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 19.
Siehe Amtsblatt L 322 vom 3.12.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Herzfrequenzmessgerät - Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN- Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 38.
Siehe Amtsblatt L 317 vom 28.11.13

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für die Republik Moldau in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse, bestimmte Eier und bestimmte Eiprodukte in die Union eingeführt werden dürfen.
Siehe Amtsblatt L 316 vom 27.11.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein unvollständiges Farbfernsehgerät mit Flüssigkristallanzeige (LCD), ohne einen sogenannten Tuner, mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 81 cm (32 Zoll) und Abmessungen (ohne Ständer) von etwa
75 × 44 × 5 cm.
Siehe Amtsblatt L 306 vom 16.11.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1102/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2012 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Guatemala bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen.
Siehe Amtsblatt L 296 vom 7.11.13

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von tragbaren Musikinstrumenten.
Siehe Amtsblatt L 292 vom 1.11.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von tragbaren Musikinstrumenten.
Siehe Amtsblatt

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 290 vom 31.10.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware (ein so genanntes „Real Time Clock Modul“), bestehend aus einer monolithischen integrierten Schaltung und einem Quarzkristall,zusammen auf einen Metallrahmen aufgebracht und in ein Kunststoffgehäuse eingebettet, mit Abmessungen von etwa 10 × 7 × 3 mm.
Siehe Amtsblatt

Beschluss des Rates vom 27. Juni 2013 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist.
Siehe Amtsblatt L 209 vom 3.8.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Pulverförmiges Erzeugnis der Grünlipp-Muschel (Art Perna canalicula), zur menschlichen Ernährung geeignet. Es ist in Säcken zu 10 kg bis 20 kg aufgemacht. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 23 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0307, 0307 99 und 0307 99 80.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 30.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Lenkrolle, Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7326, 7326 90 und 7326 90 98.
Siehe Amtsblatt L 203 vom 30.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Rad mit einem Durchmesser von etwa 20 cm und einer Breite von etwa 5 cm, bestehend aus einer Felge aus Kunststoff und einem festen Reifen aus Kunststoff. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.
Siehe Amtsblatt L 202/6 vom 27.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - 1. Katzenstreu aus natürlichem Bentonit, getrocknet, mit einem antibakteriellen Mittel behandelt und mit Aktivkohle vermischt, um der Vermehrung von Bakterien und Geruchsbildung vorzubeugen. Der Anteil des Bentonits an der Ware beträgt mehr als 94 GHT. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.
2. Katzenstreu aus Siliciumdioxid (Silicagel)in Form von runden und ovalen durchsichtigen Granulatkörnern. Die Ware enthält eine sichtbare Menge farbiger Granulatkörner. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 97.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 23.7.13

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Siehe Amtsblatt L 198 vom 23.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware, bestehend aus einem flachen Tuch, mit Abmessungen von etwa 26 cm × 32 cm, zusammengesetzt aus verschiedenen Spinnstoffen,in Form eines Vogels. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 7 f und 8 a zu Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2 A zu Abschnitt XI, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.
Siehe Amtsblatt L 193 vom 16.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware, bestehend aus mehreren Bahnen eines dichten Spinnstoffgewebes (Segeltuch), miteinander zu einem dreidimensionalen „Gebilde“ vernäht, mit Abmessungen von etwa 2,70 × 2,70 × 1,60 m, mit einem dekorativen Überhang an allen Seiten mit aufgenähter Bordüre an den Kanten. An jeder Ecke befindet sich innen eine kleine Tasche, um ein Verrutschen der Ware auf einem Rahmen zu vermeiden. An den Nähten befinden sich Stoffbänder, mit denen die Ware an einem Rahmen befestigt wird. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6306 und 6306 90 00.
Siehe Amtsblatt L 193 vom 16.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, ein sogenanntes Kaminbesteck. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8205 und 8205 51 00.
Siehe Amtsblatt L 186 vom 5.7.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine Ware aus starrem, formgepresstem Kunststoff mit drei oder vier Armen. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9019, 9019 10 und 9019 10 90.
Siehe Amtsblatt L 175 vom 27.6.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Eine zylinderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Öffnungen und Aussparungen, mit einer Länge von etwa 8 cm und einem Durchmesser von etwa 4 cm. Die Ware wird als Teil der Aufrollvorrichtung eines Sicherheitsgurts, beispielsweise in Kraftfahrzeugen, Schnellbooten und Treppenliften, verwendet. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90.
Siehe Amtsblatt L 175 vom 27.6.13

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Ein halbes Gehäuse aus Kunststoff mit verschiedenen Aussparungen und Befestigungselementen, speziell zum Aufstecken auf die andere Gehäusehälfte geformt und gestaltet, mit Abmessungen von etwa 7,5 × 5 cm. Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.
Siehe Amtsblatt

Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien.
Siehe Amtsblatt L 158 vom 10.6.13

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